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BGB § 2109 Unwirksamwerden der Nacherbschaft

BGB § 2109 Unwirksamwerden der Nacherbschaft

[ Auszug: (1) Die Einsetzung eines Nacherben wird mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Erbfall unwirksam, wenn nicht vorher der Fall der Nacherbfolge eingetreten ist.  ... ]